Lieferungs- und Geschäftsbedingungen

1.) Lieferbedingungen

Alle Lieferungen erfolgen, soweit nicht eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, nach Maßgabe der nachfolgenden Geschäftsbedingungen, die spätestens mit Empfang der Ware als angenommen gelten. Sofern die vorliegenden Geschäftsbedingungen mit AGB des Bestellers im Widerspruch stehen, genießen sie auch dann Vorrang, wenn die AGB des Bestellers ebenfalls eine Vorrangklausel enthalten. Falls die vorliegende Vorrangklausel unwirksam sein sollte, ist die Bestimmung des im Falle der Kollision maßgeblichen Vertragsinhalts unter vorrangiger Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen und der geschäftlichen Gepflogenheiten der Firma west-parts GmbH vorzunehmen.

 2.) Angebote

Angebote sind hinsichtlich der Lieferzeit freibleibend.

 3.) Gefahrübergang

Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe derselben auf den Auftraggeber über. Die Übergabe erfolgt im Werk der west-parts GmbH in Nümbrecht-Elsenroth. Transportkosten und Transportrisiko gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sofern die Ware bei der Übergabe nicht beanstandet wird, wird zugunsten der Firma west-parts GmbH vermutet, dass diese zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfrei war.

4.) Bezahlung

Soweit nicht anders vereinbart, hat die Bezahlung innerhalb der Zahlungsziele nach Übergabe der Ware zu erfolgen, wobei der Betrag spätestens am Tag des Zahlungsziels nach Gefahrenübergang, unter Einschluss des Übernahmetages, auf einem der Konten der Firma west-parts GmbH eingegangen sein muss.

Für jeden weiteren Tag werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von 6% berechnet.

Bei nicht fristgerechter Bezahlung ist die Firma west-parts GmbH berechtigt, für Mahnschreiben eine Kostenerstattung in Höhe von 10,00 € zu berechnen, sofern nicht der Besteller geringere Mahnkosten nachweist.

 5.) Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum der Firma west-parts GmbH (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zum Besteller. Bei Weiterverarbeitung wird die Firma west-parts GmbH, welche in Anlehnung des § 950 Abs. 1 BGB als Herstellerin anzusehen ist. Miteigentümerin an der neu hergestellten Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert des Verarbeitungsprodukts.

Aus der Veräußerung der Vorbehaltsware resultierende Forderungen des Bestellers werden einschließlich Nebenforderungen für die Dauer des Fortbestandes des Eigentumsvorbehalts an die Firma west-parts GmbH abgetreten.

 6.) Gewährleistung

Gewährleistung für die Tauglichkeit der Ware zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetztem Gebrauch wird auf der Grundlage der Mängelfreiheitsvermutung gem. Ziffer 3 wie folgt übernommen:

Etwaige Mängelrügen müssen spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware (den Auslieferungstag eingeschlossen) schriftlich vorgebracht werden, sofern der Mangel bis dahin erkennbar ist. Versäumnis der Frist hat den Ausschluss der Gewährleistungsrechte zur Folge.

Rechtzeitig gerügte Ware, welche als mangelhaft anerkannt wird, wird nach Wahl der Firma west-parts GmbH zurückgenommen und durch entsprechende mangelfreie Ware ersetzt, nachgebessert oder es erfolgt ein angemessener Preisabzug. Die Gewährleistungsfrist für sichtbare Mängel richtet sich nach den Vorschriften des BGB sowie des HGB.

Etwaige Nachbesserungsarbeiten sind im Werk der Firma west-parts GmbH in Nümbrecht-Elsenroth vorzunehmen. Der Auftraggeber hat die Ware auf seine Kosten dorthin zu transportieren und wieder abzuholen. Die Transportgefahr trägt der Auftraggeber.

Die Haftung der Firma west-parts GmbH ist in allen Gewährleistungsfällen betragsmäßig auf die Deckungssumme der bestehenden Produkthaftpflichtversicherung in Höhe von 3.000.000 € beschränkt. Der Anspruch auf Ersatz von mittelbaren Schäden oder Mangelfolgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen von Mängeln können die Parteien einen von der Industrie- und Handelskammern zu Köln zu benennenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Klärung beauftragen, wobei die Kosten nach dem Verhältnis des Obsiegens/Unterliegens aufgeteilt werden.

 7.) Aufwendungsersatz

Sofern der Besteller vor Vertragsdurchführung vom Vertrag zurücktritt oder kündigt, ist eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10% der Auftragssumme zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten gilt Ziff. 4 mit der Maßgabe, dass die Zahlungsfrist mit dem Rücktritts- bzw. Kündigungsdatum beginnt.

 8.) Konstruktionsunterlagen

Die Firma west-parts GmbH ist nicht verpflichtet, technische Konstruktionsunterlagen wie Zeichnungen oder Pläne, welche ihr zur Ausführung des Werks überlassen werden, zu prüfen. Sofern Fehler in den o.a. Unterlagen zu Produktmängeln führen, entfällt die Gewährleistungspflicht.

 9.) Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, wobei eine Vereinbarung des Gerichtsstandes nach Maßgabe des § 38 ZPO zulässig ist, Siegburg bzw. im Falle von Verfahren vor dem Landgericht Köln.

 10.) Vertragsauslegung und ergänzende Vereinbarungen

Sofern einzelne der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein sollten, wird hiervon der Vertragsabschluss als solcher sowie der übrige Vertragsinhalt nicht berührt. Bezüglich der Auslegung im Falle etwaiger Unklarheiten ist auf Ziff. 1 zu verweisen. Ergänzende Vereinbarungen zum Vertragsinhalt bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Ein stillschweigender Ausschluss der Schriftformklausel kommt nicht in Betracht.